Verkaufs- und Lieferbedingungen Zotter Werkzeug-Normalien KG
Download als PDF (Stand: Februar 2020)
1. Geltungsbereich:
1.1. Lieferungen, Leistungen, Angebote und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie der für unsere Produkte gültigen Lieferspezifikationen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, ohne dass es hierfür einer neuerlichen Parteienvereinbarung bedarf.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wir durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Ergänzungen oder Änderungen der gegenständlichen Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden gelten erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen.
2.2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Bei ei-ner auf elektronischem Weg eingehenden Bestellung des Kunden können wir gegebenenfalls den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
2.3. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sollten wir zu einer eingegangenen Bestellung keine Erklärung abgegeben, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht zustande gekommen.
2.4. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden von oder zu Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferumfang und Lieferzeit:
3.1. In Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Angeboten oder anderen Vertragsdokumenten genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2. Sofern eine Lieferfrist schriftlich vereinbart wurde, beginnt diese mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte zu laufen:
– Datum der Auftragsbestätigung.
– Datum und Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen oder sonstigen Voraussetzungen.
– Datum an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder sonstige Sicherheit vom Kunden erhalten.
3.3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, sowie zur entsprechenden Verrechnung jederzeit berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen bis höchstens 10 % der Auftragsmenge sind zulässig. Bei Anfertigungen von 1-3 Stück kann es zu einer Überlieferung von 1-2 Stück aus fertigungstechnischen Gründen kommen, wobei eine Verrechnung entsprechend der Liefermenge zu erfolgen hat.
3.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie zum Beispiel nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., wenn sie bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
3.5. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin das Lager verlässt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
3.6. Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind mangels besonderer anderslauten-der schriftlicher Vereinbarung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
3.7. Materialrückgaben bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Für Standardware einwandfreier und unveränderter Beschaffenheit leisten wir – ausschließlich für das Material – eine Wertgutschrift, abzüglich einer Manipulationsgebühr iHv 10 %, oder mindestens € 20,00. Materialzuschnitte, Nichtstandardware und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen.
4. Gefahrenübergang:
4.1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Unsere Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
4.2. Mangels anders lautender Vereinbarung ist Erfüllungsort Ebergassing. Sollte die Ware von einem unserer Zulieferer direkt an den Kunden versendet werden, ist Erfüllungsort der jeweilige Betriebsstandort unseres Zulieferers, auf welchem die Ware gelagert wird.
4.3. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, gerät der Kunde in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht rechtzeitig abruft. Sofern nicht abweichendes vereinbart, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen:
5.1. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager und beinhalten keine Legierungs- bzw. andere Materialzuschläge, Transport-, Verpackungs-, Entsorgungs-, Schnitt- oder ähnliche Kosten. Lieferterminabhängige nicht beeinflussbare Zuschläge werden grundsätzlich nach den Gegebenheiten zum Liefertermin verrechnet.
5.2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Kunden, Zahlungseingänge zunächst auf ältere offene Rechnungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Kapitalforderung anzurechnen.
5.3. Bei Aufträgen unter einem Wert von € 100,00 werden unsere jeweils gültigen Mindestauftragsbeträge verrechnet.
5.4. Zahlungen sind in Bar ausschließlich an eine zur Entgegenahme berechtigte Person oder durch Überweisung ausschließlich an die bekannt gegebenen Bankverbindung ohne jeden Abzug in EURO zu leisten. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei und uneingeschränkt verfügen können.
5.5. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Preisminderung – unabhängig von Mängelrügen oder etwaigen Gegenansprüchen – nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.
5.6. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht binnen einer Frist von 14 Tagen ab Leistungserhalt die Zahlung voll und frei von Abzügen erbringt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verrechnen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
5.7. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder stellt er seine Zahlungen ein, oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn zuvor Teilzahlungen akzeptiert wurden. In diesem Fall sind wir auch berechtigt weitere Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware (=Vorbehaltsware) bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware beim Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstünden. Soweit unser Vorbehaltseigentum durch Bearbeitung oder Verbindung rechtlich erlöschen würde, ist vereinbart, dass an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen einheitlichen Sache wertanteilsmäßig unser Miteigentum entsteht. Der Kunde verwahrt die neue Sache im Miteigentum für uns unentgeltlich mit.
6.2. Der Kunde ist berechtigt, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Der Kunde tritt die ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte sicherungshalber in vollem Umfang an uns mit Entgegennahme der Ware durch den Dritten ab. Der Kunde hat die Sicherungsabtretung in seinen Büchern ordnungsgemäß zu verzeichnen und ermächtigt uns oder einen von uns zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten zur diesbezüglichen Kontrolle. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hat uns der Kunde seinen Schuldner und die Höhe der offenen Forderungen gegen diesen bekannt zu geben und seinem Schuldner die Abtretung offen zu legen.
6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Diesfalls entstehende Kosten und Schäden trägt der Kunde.
6.4. Bis zur Erfüllung aller Forderungen können wir vom Kunden jederzeit Sicherheit verlangen. Gestellte Sicherheiten werden wir nach unserer Wahl freigegeben, soweit der Wert der Sicherheit die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
6.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretungen der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.
7. Gewährleistung:
7.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder leisten wir Verbesserung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör. Die Gewährleistung wird auch infolge von nicht autorisierten Reparaturen durch den Kunden oder Dritte ausgeschlossen.
7.3. Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf allfällige Schäden untersuchen. Wir sind von etwaigen Schäden oder Verlusten innerhalb von 3 Tagen ab Übergabe unter genauer Angabe der gerügten Mängel in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb 3 Tagen ab Lieferung nicht entdeckt werden können, sind uns jedenfalls unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels mitzuteilen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Prüfung durch uns bereit zu halten. Beanstandete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgeschickt werden. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
7.4. Die Mangelhaftigkeit der Ware hat stets der Kunde zu beweisen. Der Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB gilt nicht.
8. Haftung:
8.1. Schadenersatzansprüche gegen uns als auch gegen unsere Vertragspartner sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Unsere Haftung für entgangenen Gewinn ist in jedem Fall, sohin auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
8.2. Wir haften gegenüber dem Kunden für Auskünfte und Beratungstätigkeiten, insbesondere für Auskünfte und Beratungstätigkeiten über die Anforderungen an die Ware für den vom Kunden beabsichtigen Zweck und die Verwendung der Ware in den Grenzen des Punkt 8.1 nur dann, wenn mit dem Käufer für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
9. Pauschalierter Schadenersatz bei Rücktritt:
Erklärt der Kunde ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages oder die Leistung von Schadenersatz zu verlangen, wobei wir ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche berechtigt sind, als pauschalierten Schadenersatz jedenfalls einen Betrag in der Höhe von 50 % der Nettoauftragssumme zu begehren. Einen pauschalierten Schadenersatz in dieser Höhe sind wir ungeachtet darüber hinausgehende Ansprüche auch dann berechtigt zu begehren, wenn wir, aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktreten.
10. Schlussbestimmungen:
10.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeit ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens. Alternativ hierzu darf eine Klage gegen einen Kunden immer auch bei jenem sachlich zuständigen Bezirks- oder Landesgericht eingebracht werden, bei dem der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10.2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Regelung zu ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Zotter Werkzeug-Normalien Stand Februar 2020 (Änderungen vorbehalten)